Urteil: Fahrt in Autoreisezug ist keine Reise

Nach einer Fahrt in einem verspäteten Autoreisezug können Urlauber keinen Schadenersatz für vertane Ferienzeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangen. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Urlaubers ab.

Reiserecht sei nicht anwendbar, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Urteil. Denn es gehe bei einem Autoreisezug nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern nur um die Personen- und Sachbeförderung.

Diebstahl im Autoreisezug

Der Kläger aus Iserlohn hatte für sich, seine Frau und seine Tochter vor zwei Jahren einen Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei für 1710 Euro gebucht. Während der Hinreise wurden mehrere Autos aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Als dies bemerkt wurde, stoppte der Zug. Die ersten Ermittlungen der Polizei dauerten zwölf Stunden. Der Kläger verlangte von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50 Prozent sowie 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 1455 Euro.

Gericht lehnt Anklage ab

Es fehle an einer Vorschrift, die im Frachtrecht einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsehe. Der Gesetzgeber gewähre solche Ansprüche bewusst nur im Ausnahmefall. Die Vertragsbedingungen wiederum schlossen eine Rückzahlung bei unvorhersehbaren Ereignissen aus. Das Urteil ist rechtskräftig.

mhz/dpa

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