Di, 15.04.2014 , 16:30 Uhr

NSU-Prozess: Vater von Opfer wirft Ex-Verfassungsschützer Lüge vor

Am Dienstag ging es im NSU-Prozess erneut um die rätselhafte Rolle von Andreas T., einem ehemaligen Verfassungsschützer beim NSU-Mord in Kassel. T. beteuert, er habe nichts mitbekommen. Der Vater des Getöteten aber sagt: Ich glaube dir nicht.

 

Im NSU-Prozess hat der Vater des ermordeten Halit Yozgat einen ehemaligen Verfassungsschützer offen der Lüge bezichtigt – und die Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit weiter genährt. „Es tut mir leid, T., aber ich glaube dir überhaupt nicht“, sagte Ismail Yozgat am Dienstag vor dem Münchner Oberlandesgericht zu Andreas T. T. saß 2006 während des Mordes an Halit Yozgat im hinteren Raum von dessen Internetcafé in Kassel. Er behauptet aber bis heute, von der Tat, die den Rechtsterroristen des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ zugeschrieben wird, nichts mitbekommen und den Getöteten nicht gesehen zu haben. Dies nimmt ihm der Vater des Opfer allerdings nicht ab.

T.’s Rolle und seine Anwesenheit in dem Internetcafé wirft ohnehin viele Fragezeichen auf – zumal er sich nach der Tat damals nicht als Zeuge gemeldet hatte. Ermittlungen gegen ihn wurden allerdings eingestellt. Die Bundesanwaltschaft geht nicht davon aus, dass er mit dem Mord selbst etwas zu tun hatte.

Ismail Yozgat, der Nebenkläger im NSU-Prozess ist, befragte T. am Dienstag direkt – und brachte ihn mehrfach in Erklärungsnot. Ob der Verfassungsschützer Halit nicht hätte sehen müssen – weil er doch gewusst habe, wo Halit normalerweise saß, weil er also genau wusste, wo er ihn suchen musste. Ob er denn die Blutstropfen auf dem Tresen nicht gesehen habe, als er dort die 50 Cent für die Internbenutzung hinlegte. Und ob er wirklich nicht gesehen habe, dass hinter dem Tresen sein tödlich verletzter Sohn lag. „Ich habe ihn nicht gesehen“, entgegnete T., „ich weiß, dass ich ihn nicht gesehen habe.“

Yozgats Anwälte meldeten ebenfalls neue Zweifel an T.’s Rolle an. Sie stellten mehrere Beweisanträge, um aufzeigen zu können, dass T. „über exklusives Täter- oder Tatwissen“ verfügt haben müsse. T. habe die Information, dass es sich bei dem Mord um das Werk von Serientätern handle, damals schon zu einem Zeitpunkt weitergegeben, als diese noch gar nicht über Medien öffentlich verbreitet war, argumentierten sie.

 

rr/dpa

 

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