Achtung, Freinacht!
Die Freinacht steht wieder kurz bevor und in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai könnte deswegen wieder allerlei Unfug angestellt werden. Brauchtum schützt jedoch vor Strafe nicht und so manche Aktionen sind stark strafbar.
In der Nacht von Sonntag auf Montag werden wieder insbesondere Jugendliche in Gruppen in der Dunkelheit durch die Straßen ziehen. Die Freinacht steht an, ein alter Brauch, der es seit Jahrhunderten den Jugendlichen in Bayern erlaubt, im Schutze der Nacht so manchen Unsinn anzustellen. Bedingung ist dabei, dass sich die Streiche in Grenzen halten und nichts beschädigt wird. Traditionell sollen dabei ja schließlich nur schlampige Nachbarn gerügt werden. Auch als Walpurgisnacht, in der die Hexen ihr Unwesen treiben, wird diese Nacht des Jahres von manchen bezeichnet.
Solange die Scherze und Streiche sich in Grenzen halten, ist alles gut. Nur leider ist das nicht immer der Fall und üble Scherze ziehen oft Polizeieinsätze nach sich. Im München wurden dabei letztes Jahr 64 Einsätze mit Bezug zur Freinacht gezählt. Brennende Müllcontainer, besprühte Verkehrsschilder und mit Eigelb beschmierte Hauswände sind da nur ein paar Beispiele.
Die Münchner Polizei betont deshalb auch in ihrer diesjährigen Pressemitteilung: „Brauchtum ja – Straftaten nein!“ und appelliert an die Vernunft der jungen Bürger.
In der Freinacht ist alles erlaubt, solange keine Sachen oder Personen zu Schaden kommen, denn dann ist der Spaß schnell vorbei und die Handlung wird strafrechtlich verfolgt. Tabu ist in der Freinacht daher beispielsweise das Sprengen von Briefkästen, das Verunstalten von Häuserwänden, das Beschmieren von Autos und das Ausleeren von Mülltonnen. Stolperfallen und auch Hindernisse dürfen nicht auf die Straße gelegt werden, da dies höchst riskant ist und sogar Leben kosten kann.
Ein ganz großes Tabu ist das Aushängen von Gullideckeln, was besonders gefährlich ist und streng bestraft wird. Das Herausreißen von Pflanzen, das Abmontieren von Straßenschildern und das Einwerfen von Fenstern ist demnach selbstverständlich auch verboten. Übrigens ist auch das Zünden von Böllern untersagt. Diese dürfen in Deutschland nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar gezündet werden.
mm